Rechtsprechung
RG, 09.04.1929 - I 241/29 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Über Beleidigung durch Kundgebungen in der Tagespresse und in der Presse wirtschaftlicher oder politischer Gruppen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 63, 112
Wird zitiert von ... (2)
- GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16
Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde
Ist eine Äußerung schon objektiv mehrdeutig, so dass weder der eine noch der andere, sprich auch nicht der eine Herabsetzung bedeutende Sinn, auszuschließen ist, ist zu prüfen, ob die eine Herabsetzung ergebende Auslegung durch die angesprochenen Personen oder einen Teil von ihnen wenigstens als möglich bedacht und der Äußernde sie für diesen Fall gebilligt hat (BayObLG, a.a.O., unter Bezugnahme auf RGSt 65, 21 und RGSt 63, 112).Schon das Reichsgericht hatte in Bezug auf einen Aufsatz in der Tagespresse dargelegt, dass "Kundgebungen der Tagespresse von dem größten Teil der Leser nur flüchtig gelesen werden", womit der Verfasser zu rechnen habe, und dass "in der Presse des politischen [...] Kampfes eine allgemeine Neigung zur Schärfe besteht, so daß tadelnde Kundgebungen von den einseitig eingestellten Lesern der Schrift leicht schärfer und einseitiger aufgefaßt werden, als sie gemeint sein mögen, und als sich ihr Inhalt und Sinn dem ruhig und sorgsam die Kundgebung in ihrer Gesamtheit würdigenden unbeteiligten Beurteilten darstellt" (RGSt 63, 112, 115).
Derjenige aber, der "solchen Äußerungen eine Form gibt, die eine mehrfache Deutung zuläßt, und sich dabei bewußt ist, daß seine Leser die Ausführungen in einem strafrechtlich zu wertenden Sinne verstehen würden, der überschreitet damit die Grenze der zulässigen Äußerung und wird in der Regel das sagen wollen, wo- von er weiß, dass der Leser es aus der Kundgebung entnehmen werde" (RGSt 63, 112, 115).
- BGH, 13.10.1954 - 6 StR 216/54
Rechtsmittel
Das Landgericht wird also zu prüfen haben, ob der Angeklagte damit gerechnet hat und auch damit einverstanden war, dass in dem Flugblatt eines der in § 97 StGB genannten Organe des Staates oder eines ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als verfassungsmässiges Organ verunglimpft wird, Falls das Landgericht die nach § 97 StGB weiter erforderliche staatsgefährdende Absicht nicht feststellen sollte, wird es eine gleiche Prüfung für den Tatbestand des § 185 StGB vorzunehmen haben, für den ebenfalls bedingter Vorsatz genügt (RGSt 63, 112).